Inhaltsverzeichnis
Die jeweils aktuelle Fassung findet man auf der Homepage der KHG.
Satzung der Katholischen Hochschulgemeinde Karlsruhe
Stand: Januar 2020
§1 Selbstverständnis, Ziele, Mitglieder
(1) Die Katholische Hochschulgemeinde (im folgenden KHG) ist eine Personalgemeinde, offen für alle, die ihr angehören wollen. Sie spricht insbesondere Menschen an den Hochschulen in Karlsruhe an. Die KHG ist eine Einrichtung der Erzdiözese Freiburg. Die KHG will als Gemeinde ein Ort sein für das miteinander Leben und Glauben. Unser Selbstverständnis sowie unsere Ziele und Aufgaben finden wir im „Leitbild der Hochschulpastoral in der Erzdiözese Freiburg„ treffend dargestellt. Deshalb ist es dieser Satzung als Anhang beigefügt.
(2) Mitglieder der Gemeinde sind alle, die sich ihr zugehörig fühlen und dies durch Teilnahme an den Aktivitäten der KHG zum Ausdruck bringen.
(3) Für das Gemeindeleben tragen in besonderer Weise Verantwortung: · die Gemeindeversammlung (im Folgenden GV), · der Gemeinderat (im Folgenden GR), · das Veranstaltungsteam (im Folgenden VT), · die Hauptamtlichen. Der GR vertritt die Gemeinde nach außen.
§2 Die Gemeindeversammlung
(1) Die GV ist oberstes Beschlussgremium der KHG. Sie dient der Willensbildung der Gemeinde.
(2) Die GV muss mindestens einmal im Semester, in der Regel zum Semesterende, einberufen werden; außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Gemeindemitgliedern.
(3) Die GV ist vom GR (vgl. §3) spätestens eine Woche vor dem Termin über den E-Mail-Verteiler mit Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Ankündigungen einzuberufen.
(4) Die GV ist beschlussfähig, falls mindestens 20 Gemeindemitglieder anwesend sind. Sind trotz rechtzeitig erfolgter Einladung nicht genug Gemeindemitglieder anwesend, kann der GR eine Woche später eine neue GV einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde (vgl. §1 (2) ).
(6) Die GV bestimmt durch Wahl (vgl. §6) jedes Semester für das jeweils folgende die Mitglieder des VT. Im Wintersemester wählt die GV bis zu sechs Mitglieder des GR für das darauffolgende Sommer- und Wintersemester. Für ausscheidende GR-Mitglieder können in einer GV Nachfolger gewählt werden. Falls der GR weniger als sechs gewählte Mitglieder enthält, können die fehlenden in einer GV nachgewählt werden. Die Wahl des GR sowie des VT kann durch Abgabe der Stimme während der GV oder schriftlich im Sekretariat in einem Zeitraum von mindestens einer Woche davor erfolgen. Die Kandidierenden müssen zu Beginn dieser Wahlzeit feststehen und durch Aushang bekannt gegeben werden. Die Wahlzettel werden in einem geeigneten Gefäß gesammelt und in der GV ausgezählt.
(7) Die GV kann mit 2/3-Mehrheit und mindestens 17 „Ja“-Stimmen die Satzung ändern. Jeder Änderungsvorschlag der Satzung muss im genauen Wortlaut auf der Tagesordnung angekündigt werden. Zu sonstigen Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden. Kann hierbei die GV keine Entscheidung finden, erfolgt der endgültige Beschluss durch den GR.
§3 Der Gemeinderat
(1) Der GR trägt die Verantwortung für die Gestaltung und Organisation des Gemeindelebens sowie für die Repräsentation der Gemeinde nach außen. Der GR hat auf Anfrage der GV gegenüber Rechenschaft abzulegen. Insbesondere umfasst das Aufgabenfeld: · das Gemeindeleben zu planen und längerfristige Entscheidungen zu treffen, · Projekte und Veranstaltungen der Gemeinde bei Bedarf zu unterstützen, · drängende Fragen in Kirche und Gesellschaft aufzugreifen und zu bearbeiten. Der Leiter der Gemeinde ist für die Erstellung und den Vollzug des Haushaltes verantwortlich. Der GR wird auf Wunsch informiert. Bei Sonderausgaben über 500 € muss der GR informiert werden und hat ein Vetorecht.
(2) Mitglieder des GR sind: · die gemäß §2 (6) gewählten Gemeindemitglieder, · Hochschulpfarrer, · pastorale Mitarbeiterin / pastoraler Mitarbeiter.
(3) Die Sitzungen des GR stehen in der Regel allen interessierten Mitgliedern der Gemeinde offen. Alle Anwesenden haben Rederecht. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des GR. Sie können per Beschluss das Stimmrecht für einzelne Entscheidungen den übrigen in der GR-Sitzung anwesenden Personen erteilen. Dies soll insbesondere bei Entscheidungen erfolgen, die allgemeine Aspekte des Gemeindelebens betreffen, die über die Kernaufgaben des GR hinausgehen. Die GR-Mitglieder können beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte einer Sitzung bzw. gesamte Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.
(4) Der GR gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeit des GR sowie die Organisation der Gremienarbeit (u.a. GR-Sitzungen, GV) näher geregelt werden.
(5) Der GR bestimmt Gemeindemitglieder für folgende Aufgaben: - Belange ausländischer Studierender und deren Integration in die Gemeinde, - Vertretung der KHG Karlsruhe in die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Hochschulgemeinden (AKH), - ökumenische Zusammenarbeit, insbesondere mit der Evangelischen Studierenden Gemeinde (ESG) Karlsruhe, - Einbindung der Wohngemeinschaft in die Gemeinde, - Darstellung der KHG in der Öffentlichkeit, - Belange der Peru-Partnerschaft, - Festorganisation - Engagement im sozialen Bereich - Wachhalten des Umweltgedankens (6) Beschlüsse des GR sind im Protokoll aufzuführen.
§4 Das Veranstaltungsteam
(1) Das Veranstaltungsteam ist zuständig für die Einbindung von Neuen und Interessierten in das Gemeindeleben und die Planung, Organisation und Koordination der zentralen Gemeindeveranstaltungen während der Semestereröffnungs- bzw. Semesterabschlussphase. Insbesondere umfassen diese Veranstaltungen: · Eröffnungs- und Abschlussgottesdienste inklusive Feste, · Gemeindeabend zur Semestereröffnung, · eine weitere Veranstaltung für Neue und Interessierte. Das Veranstaltungsteam handelt in Absprache mit dem GR. Es berichtet dem GR über seine Tätigkeiten.
(2) Mitglieder des VT sind: · die gemäß §2 (6) gewählten Gemeindemitglieder, · Hochschulpfarrer oder pastorale Mitarbeiterin.
§5 Die Hauptamtlichen
(1) Hauptamtliche Angestellte der KHG sind: · Hochschulpfarrer, · pastorale Mitarbeiterin / pastoraler Mitarbeiter, · Sekretär / Sekretärin, · Freiwilligendienstleistende/r.
(2) Zur Einstellung der Hauptamtlichen gibt der GR nach einem Vorstellungsgespräch ein Votum ab.
(3) Eine der hauptamtlichen pastoralen Kräfte ist zusammen mit den eigens dafür Beauftragten (vgl. §3 (5) ) verantwortlich für die Arbeit mit ausländischen Studierenden und für eine internationale Programmgestaltung. Diese pastorale Kraft ist zudem verantwortlich für die Vergabe von Beihilfen für ausländische Studierende aus dem Notfonds der KHG.
§6 Wahlen
(1) Die Wahl von GR und Veranstaltungsteam erfolgt geheim durch die GV.
(2) Wahlablauf für die Wahl des GR: · Stehen mehr Kandidierende zur Verfügung, als Plätze zu besetzen sind, hat jedes Gemeindemitglied so viele Stimmen, wie Plätze zur Verfügung stehen. Die Stimmen dürfen nicht kumuliert werden, müssen aber nicht alle vergeben werden. Gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten. · Stehen genauso viele Kandidierende zur Verfügung, wie Plätze zu besetzen sind, wird trotzdem schriftlich über jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgestimmt. Dabei wird für jede und jeden mit „Ja„, „Nein“ oder „Enthaltung„ gestimmt. Gewählt sind diejenigen, auf die mehr „Ja“-als „Nein„-Stimmen entfallen. (3) Wahlablauf für die Wahl des VT: · Die Mitgliederzahl des VT kann variieren. Dennoch wird schriftlich über jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgestimmt. Dabei wird für jede und jeden mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt. Gewählt sind diejenigen, auf die mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen entfallen.